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   BVerwG, 28.05.1997 - 7 B 155.97   

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https://dejure.org/1997,19329
BVerwG, 28.05.1997 - 7 B 155.97 (https://dejure.org/1997,19329)
BVerwG, Entscheidung vom 28.05.1997 - 7 B 155.97 (https://dejure.org/1997,19329)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Mai 1997 - 7 B 155.97 (https://dejure.org/1997,19329)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des Geltungsbereichs des Vermögensgesetzes

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  • BVerwG, 20.03.1997 - 7 C 23.96

    Bestandskraft eines DDR-Verwaltungsakts (Enteignung)

    Auszug aus BVerwG, 28.05.1997 - 7 B 155.97
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG in Fällen der Verletzung von Vorschriften über das Enteignungsverfahren nur dann erfüllt sein, wenn die handelnde Behörde bewußt gegen die jeweiligen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, um auf diese Weise den hoheitlichen Zugriff auf das Eigentum überhaupt erst zu ermöglichen (Beschluß vom 11. November 1996 - BVerwG 7 B 274.96 -, VIZ 1997, 160; Urteil vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 23.96 -, zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt).

    Daß ein Enteignungsbeschluß nach dem Aufbaugesetz nicht allein deshalb als unwirksam anzusehen ist, weil er dem Eigentümer nicht bekannt gegeben wurde, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (Urteil vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 23.96 - m.w.N.); darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

  • BVerwG, 11.11.1996 - 7 B 274.96

    Offene Vermögensfragen - Unlautere Machenschaften bei verfahrensfehlerhafter

    Auszug aus BVerwG, 28.05.1997 - 7 B 155.97
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG in Fällen der Verletzung von Vorschriften über das Enteignungsverfahren nur dann erfüllt sein, wenn die handelnde Behörde bewußt gegen die jeweiligen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, um auf diese Weise den hoheitlichen Zugriff auf das Eigentum überhaupt erst zu ermöglichen (Beschluß vom 11. November 1996 - BVerwG 7 B 274.96 -, VIZ 1997, 160; Urteil vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 23.96 -, zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt).
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